Dazu hätte sie vielmehr selbst Beschwerde erheben müssen. Da das Rechtsbegehren 3 der Beschwerdegegnerin über das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Streitgegenstand der Beschwerde) hinausgeht, ist auf dieses nicht einzutreten (vgl. dazu MARCO DONATSCH, in: Alain Griffel [Hrsg.], a.a.O, N. 22 zu § 63 VRG).