1.3 Wie der Beschwerdeführer in der Replik zutreffend ausführt, existiert im Kanton Appenzell Ausserrhoden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (anders als bspw. bei der Anschlussberufung gemäss Art. 313 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) keine Anschlussbeschwerde. Die Beschwerdegegnerin kann demzufolge im Beschwerdeverfahren nicht eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu ihren Gunsten beantragen. Dazu hätte sie vielmehr selbst Beschwerde erheben müssen.