Seite 5 Ferien- und Überstundenanspruchs ergibt sich daher erst nach erfolgter konkreter Abrechnung, welche durch den Beschwerdeführer vorzunehmen wäre. Eine solche detaillierte Abrechnung ist jedoch nur erforderlich, wenn das Obergericht den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Auszahlung der Ferien- und Überstundenguthaben vom 16. Juli 2018 bis und mit 2. Oktober 2018 sowie am 31. Oktober 2018 bejahen würde. Das Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers erweist sich damit als zulässig, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.