2014, N. 10 zu § 83 VRG). Die Beschwerdegegnerin hatte ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestehen, welche vom Beschwerdeführer in der Verfügung vom 26. April 2019 verneint wurden. Die Vorinstanz kam dagegen zum Schluss, dass solche Ansprüche bestehen. Wie diese in Ziff. 2 des Rekursentscheids richtig ausführt, lassen sich die Ferienund Überstundenguthaben der Beschwerdegegnerin aus den Akten nicht eindeutig verifizieren. Dazu hat der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Überstundensaldo in der Rekursantwort bestritten (act. 5.14, S. 9). Die Höhe eines allfälligen