Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Beschwerde, welcher ein Rekursentscheid der Vorinstanz und eine Verfügung des Beschwerdeführers zugrunde liegen. Damit handelt es sich um ein Rechtsmittel- und nicht etwa um ein Klageverfahren. Die Frage, ob eine Klägerin in der Lage ist, ein Leistungsbegehren zu stellen, stellt sich nur im Klageverfahren (TOBIAS JAAG, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 10 zu § 83 VRG).