Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens. Dem Beschwerdeführer sei es ohne weiteres möglich gewesen, ein Leistungsbegehren zu stellen, indem er einerseits die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids und andererseits die leicht errechenbare Zusprechung des Ferien- und Überstundenanspruchs für die Zeitspanne vom 2. bis 30. Oktober 2018 in Höhe von CHF 8'996.40 beantragt hätte. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsklage bestehe nur insoweit, als eine Rechtsunsicherheit nicht durch eine Leistungs- und Gestaltungsklage behoben werden könne.