D. Dagegen liess B., vertreten durch RA BB., mit Eingabe vom 14. Mai 2019 (act. 5.1) Rekurs beim Regierungsrat erheben u.a. mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben und den SVAR zu verpflichten, für nicht bezogene und infolge Krankheit auch nicht beziehbare bzw. kompensierbare Ferien und Überstunden einen Betrag von CHF 34'548.25 nebst Zins zu 5 % ab dem 1.11. 2018 zu bezahlen.