B. Mit Schreiben vom 16. November 2018 (act. 5.14/56) erhob B., vertreten durch RA BB., beim SVAR verschiedene Ansprüche aus dem gekündigten Arbeitsverhältnis. U.a. forderte sie für nicht bezogene und infolge Krankheit auch nicht beziehbare bzw. kompensierbare Ferien und Überstunden eine Auszahlung von CHF 34'033.20. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 (act. 5.1/1) ersuchte B. den SVAR um Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf die offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.