Mit Schreiben vom 10. September 2018 (act. 5.14/46) lehnte B., vertreten durch RA BB., die Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung (act. 5.23/36) ab, gemäss welcher vorgesehen war, das Überstundenguthaben und den Feriensaldo während der Kündigungsfrist zu verrechnen. Vom 3. Oktober 2018 bis zum 30. Oktober 2018 befand sich B. in stationärer psychosomatisch-sozialmedizinischer Rehabilitationsbehandlung in der Klinik E. (act. 5.1/20).