Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 (act. 5.14/41) kündigte B. das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2018. In der Folge reichte B. mehrere Arztzeugnisse ein, welche ihr bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (31. Oktober 2018) eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % attestierten (act. 5.1/22). Am 14. August 2018 fand die vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. C., Institut D., statt. Dieser kam zum Schluss, dass keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von B. als Teamleiterin Med.Tech. Radiologie vorlägen. Deshalb wurde ihr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (act. 5.1/16). Mit Schreiben vom 10. September 2018 (act. 5.14/46) lehnte B., vertreten durch RA BB.