2. Eventualiter seien Ziffer 2 und Ziffer 6 des Beschlusses des Regierungsrates Appenzell Ausserrhoden vom 17. August 2021 im Verfahren RRB-2021-356 aufzuheben und zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.