1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid des Regierungsrats 15. Juni 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'360.25 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.