Seite 12 schwierigen Rechtsfragen zu beantworten und keine umfangreichen Akten zu studieren. In Anbetracht der Umstände erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 3‘000.-- für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Dazu kommen Barauslagen von pauschal 4 % sowie 7.7 % für die Mehrwertsteuer, was total zu einer Entschädigung von Fr. 3'360.25 führt. Diese Entschädigung ist aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel und der Rückweisung der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG).