Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Der vorliegende Fall ist der untersten Kategorie zuzuordnen, beschränkte sich die Thematik doch auf die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts. Es waren dabei keine