Seite 11 Beweiserhebung im Beschwerdeverfahren quasi erstinstanzlich nachzuholen, zumal die Parteien damit einer Instanz verlustig gehen würden. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 59 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG).