2018 vom 23. Januar 2019 E. 4.3). Aufgrund der Aktenlage lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, ob diese Voraussetzungen für den Verzicht auf eine schriftliche Mahnung erfüllt sind. 4. Infolgedessen kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat und bei der Beweiserhebung im Rekursverfahren wesentliche Verfahrensgrundsätze missachtet wurden. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, die Sachverhaltsermittlung und