3.7 In Anbetracht dieser Umstände ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz gerechtfertigt, zumal diese den dritten Kündigungsgrund (Einschüchterung der Stellvertretung des Beschwerdeführers) überhaupt nicht geprüft hat. Dazu kommt, dass aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit einer Kündigung in der Regel eine schriftliche Mahnung vorauszugehen hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz 2018).