Zudem wird in der Kündigung auf diese Verwarnung gar nicht konkret Bezug genommen. Vielmehr wird in der Kündigung auf S. 2 pauschal vorgebracht, dass die Vorgesetzte - bei welcher es sich gemäss Aktennotiz um die vom Rektor befragte Lehrperson C. handelt -, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers Angstgefühle habe und sie seine Reaktionen, wenn sie auf Unzulänglichkeiten hingewiesen habe, als herabwürdigend oder teilweise bedrohlich empfunden habe. Eine Gesprächs- oder Aktennotiz zum Vorgefallenen ist den Akten nicht zu entnehmen.