Seite 10 3.6 Was den zweiten Kündigungsgrund anbelangt (Verhalten gegenüber der Vorgesetzten des Beschwerdeführers), so ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz diesen einzig aufgrund der Verwarnung vom 31. März 2020 als gerechtfertigt erachtet. Zum einen wurde in der betreffenden Verwarnung keine Kündigung im Wiederholungsfall angedroht, zum anderen erfolgte diese Verwarnung vor der Änderungskündigung vom 29. April 2020, in welcher seitens des Beschwerdegegners der Wille zur Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers manifestiert wurde.