Anhand der aktuellen Aktenlage kann daher nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer der gesetzlichen Vorgabe der Vorbereitung des Unterrichts gemäss Art. 4a der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV, bGS 414.111) nicht nachgekommen ist und ob die beanstandeten mangelnden Vorbereitungshandlungen als Leistungsmängel oder Pflichtverletzungen im Sinne von Art. 69 PG qualifiziert werden können. Im Übrigen fehlen jegliche Belege für Mängel in der Unterrichtsführung und dokumentierte Rückmeldungen der Schüler, wie dies auf S. 2 der Kündigung festgehalten wird.