Vom Beschwerdegegner, welcher die objektive Beweislast für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrunds trägt, wären allfällige Vorgaben mittels Reglement, Weisungen, Vereinbarungen oder sonstigen Dokumentationen zu belegen gewesen. Dies gilt insbesondere auch für das E-Learning- Konzept während des Lockdowns, wo explizit beanstandet wird, dass der Beschwerdeführer dieses nicht wie vereinbart umgesetzt habe (S. 2. der Aktennotiz vom 4. Dezember 2020).