Weder aus dem angefochtenen Entscheid, der Kündigung noch den Akten lässt sich zudem entnehmen, was die Anforderungen des Beschwerdegegners bezüglich hinreichenden Vorbereitungsunterlagen sind und welche Bedeutung bspw. das "OneNote" oder das "Educase" für die Unterrichtsvorbereitung haben. Vom Beschwerdegegner, welcher die objektive Beweislast für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrunds trägt, wären allfällige Vorgaben mittels Reglement, Weisungen, Vereinbarungen oder sonstigen Dokumentationen zu belegen gewesen.