Stattdessen übernimmt sie im angefochtenen Entscheid den Vorwurf des Beschwerdegegners, die Noten nicht im "Educase" abgelegt zu haben. Es trifft damit nicht zu, dass der Beschwerdeführer bloss behauptet habe, die Angaben des Beschwerdegegners seien unwahr, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt, zumal es - wie bereits erwähnt - an der beweisführenden Vorinstanz gewesen wäre, den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht darauf hinzuweisen, zu welchen Tatsachen und in welchem Ausmass er bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken hatte.