Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Vorinstanz diese Aussage überprüft oder diesbezüglich Nachforschungen getätigt hat. Weiter bringt der Beschwerdeführer auf S. 4 der Stellungnahme vor, dass mit der Stellvertretung F. - welche vom Rektor (soweit ersichtlich) nicht persönlich befragt wurde - Absprachen bestanden hätten und belegt dies durch verschiedene E-Mails mit Dateianhängen (act. 7.12.2/4). Auf S. 6 der Stellungnahme macht er in Bezug auf die vorgeworfenen mangelnden Vorbe-