Soweit sich die Vorinstanz diesbezüglich auf eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers beruft, wäre es an ihr gewesen, den Beschwerdeführer auf die Mitwirkungspflicht hinzuweisen und von diesem insbesondere konkrete Belege zu fordern. Auf S. 3 der Stellungnahme vom 22. Januar 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich seine Unterlagen auf "OneNote" befunden hätten, worauf er keinen Zugriff mehr habe. Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Vorinstanz diese Aussage überprüft oder diesbezüglich Nachforschungen getätigt hat.