BGE 145 IV 99 E. 3.1). So hat der Beschwerdeführer beispielsweise auf S. 2 vorgebracht, sich mit anderen Beteiligten besprochen zu haben und ein E-Mail mit Dateianhang zu diversen Dokumenten ins Recht gelegt, mit welchen er belegen will, dass Unterrichtsvorbereitungen getroffen wurden. Soweit sich die Vorinstanz diesbezüglich auf eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers beruft, wäre es an ihr gewesen, den Beschwerdeführer auf die Mitwirkungspflicht hinzuweisen und von diesem insbesondere konkrete Belege zu fordern.