Dazu kommt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einseitig auf die Aktennotiz des Beschwerdegegners abgestellt hat, ohne die dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 22. Januar 2021 zu würdigen. Dies, obschon bei Entscheiden, welche besonders stark in die Rechtstellung der Betroffenen eingreifen, der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen gebieten würde (RENÉ W IEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2022, Rz. 71; BGE 145 IV 99 E. 3.1).