29 Abs. 2 BV; diese Bestimmung gibt keinen Anspruch, Ergänzungsfragen stellen zu können: W IEDERKEHR/ PLÜSS, a.a.O., Rz. 3013). Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche Auskunft kann zudem nur insoweit ein zulässiges Beweismittel darstellen, als es um die Feststellung von blossen Nebenpunkten geht (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3013). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Beweiswert der Aktennotiz vom 4. Dezember 2020 muss demzufolge in Frage gestellt werden.