Wie der Beschwerdeführer dazu zutreffend ausführt, wäre es jedoch Aufgabe der Vorinstanz und nicht diejenige des Beschwerdegegners gewesen, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung im Rekursverfahren allfällige Lehrpersonen zu befragen, soweit sie eine Befragung für die Beurteilung des Rekurses als wesentlich erachtete. Im Sinne des rechtlichen Gehörs hätte dem Beschwerdeführer zudem Gelegenheit erteilt werden müssen, an der Befragung teilzunehmen, ergänzende Fragen zu stellen und allfällige andere Auskunftspersonen bzw. Zeugen zu offerieren (Art. 12 Abs. 3 VRPG; Anzufügen ist, dass das kantonale Recht in diesem Punkt mehr Rechte gewährt als Art. 29 Abs. 2 BV;