Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Kündigung hat die Vorinstanz im Wesentlichen auf diese Aktennotiz abgestellt, mit welcher der Beschwerdegegner nachträglich die mangelnde Qualität der Unterrichtsvorbereitung- und -durchführung des Beschwerdeführers verdeutlichen will. Wie der Beschwerdeführer dazu zutreffend ausführt, wäre es jedoch Aufgabe der Vorinstanz und nicht diejenige des Beschwerdegegners gewesen, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung im Rekursverfahren allfällige Lehrpersonen zu befragen, soweit sie eine Befragung für die Beurteilung des Rekurses als wesentlich erachtete.