3.5 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz gestützt auf die Untersuchungsmaxime dem Beschwerdegegner im Rekursverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. November 2020 (act. 7.7) eine Frist gesetzt, um allfällige ergänzende Dokumente einzureichen, welche zur Unterrichtsführung und oder/zum Verhalten des Beschwerdeführers Aufschluss geben könnten. Der Beschwerdegegner hat in der Folge eine Aktennotiz datierend vom 4. Dezember 2020 eingereicht (act. 7.8.2). Aus dieser geht hervor, dass der Rektor die beiden Lehrpersonen E. und C. nachträglich zu den Vorbereitungshandlungen des Beschwerdeführers befragt hat.