BGE 139 II 7 E. 4.3). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet. Im Beschwerdeverfahren betreffend Kündigung trägt die kündigende Behörde namentlich die (objektive) Beweislast für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrunds, die von der Kündigung betroffene Person dagegen namentlich jene für die Missbräuchlichkeit der Kündigung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E. 4.1.3; A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 2.2).