10 Abs. 4 VRPG). Eine Partei hat regelmässig bestimmte Mitwirkungspflichten, welche unter anderem auch in Beweisleistungspflichten bestehen, wobei es der Behörde im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht obliegt, die Parteien darauf aufmerksam zu machen, zu welcher Tatsache und in welchem Ausmass sie bei der Sachverhaltsaufklärung mitwirken muss (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 1382). Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die Behörden gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 139 II 7 E. 4.3).