10 Abs. 1 VRPG verdeutlicht, wonach die Behörde oder eine von ihr bezeichnete Person den Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung wesentlich ist, von Amtes wegen feststellt. Die Ermittlung geschieht durch die Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (Art. 10 Abs. 2 VRPG). Der Regierungsrat ist zur Einvernahme von Zeugen berechtigt (Art. 10 Abs. 3 VRPG). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, so wird auf ihr Begehren nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden (Art. 10 Abs. 4 VRPG).