Seite 7 3.4 In Verwaltungsverfahren findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, wonach es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird in Art. 10 Abs. 1 VRPG verdeutlicht, wonach die Behörde oder eine von ihr bezeichnete Person den Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung wesentlich ist, von Amtes wegen feststellt.