In der Verwarnung vom 31. März 2020 würden die Vorwürfe nicht konkretisiert. Diese enthalte nicht einmal eine Kündigungsandrohung. Es sei zurecht nicht geltend gemacht worden, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verwarnung erneut wieder "unkorrekt" verhalten habe. Schon alleine aus diesem Grund bleibe unerfindlich, wieso die sogenannte Verwarnung vom 31. März 2020 einen sachlichen Grund für die Kündigung bilden solle. An dem bereits im Rekurs gestellten Antrag, die designierte Stellvertreterin Susanne Straub als Zeugin zu befragen, werde festgehalten.