Die befragten Personen stünden zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis und seien deshalb befangen. Es wäre Aufgabe der Vorinstanz und nicht des Rektors gewesen, den Sachverhalt festzustellen und mögliche Zeugen zu befragen. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, selbst Fragen an die befragten Personen zu stellen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 habe der Beschwerdeführer Stellung zur Aktennotiz genommen und gleichzeitig Unterlagen ins Recht gelegt, die belegen würden, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen würden. Die Vorinstanz stelle völlig einseitig auf die Behauptungen des Beschwerdegegners ab.