3.3 Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Im Personaldossier oder der Verwarnung vom 31. März 2020 finde sich nichts vermerkt, wonach sich Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter darüber beschwert hätten, dass sie keine oder ungenügende Unterlagen vorgefunden hätten. Der Inhalt der Aktennotiz vom 4. Dezember 2020 sei ohne Beweiswert, weil das Interview in Ermangelung anderweitiger Beweise ganz offensichtlich einzig geführt worden sei, um die Positionen des Beschwerdegegners im laufenden Verfahren zu verbessen. Die befragten Personen stünden zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis und seien deshalb befangen.