Auch die Ausführungen in der Verwarnung vom 31. März 2020 seien als genügend substantiiert anzusehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz eine Verwarnung gegenüber dem Beschwerdeführer hätte aussprechen sollen, wenn sie dazu keinen Anlass gehabt hätte. Damit hätten genügend sachliche Gründe für eine Kündigung vorgelegen, womit die Frage offen gelassen werden könne, ob auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer eine designierte Stellvertreterin eingeschüchtert habe, zutreffend sei.