Seite 6 nicht reibungslos funktioniert habe und die Lehrpersonen deshalb aufgefordert worden seien, alle Noten separat zu führen. Damit habe der Beschwerdeführer aber den Vorwurf nicht entkräftet. Aus dem eingereichten Zwischenzeugnis der D. liessen sich keine Rückschlüsse für sein Verhalten im Rahmen seiner Tätigkeit für die Vorinstanz ableiten. Die Vorinstanz habe damit substantiiert dargelegt, dass die Vorbereitungshandlungen und die Dokumentation für die Stellvertretungen ungenügend gewesen seien.