Die blosse Behauptung, eine Auskunft sei unwahr, genüge nicht. Der Beschwerdeführer habe vorliegend weder substantiiert dargelegt, wie er seinen Unterricht vorbereitet und den Lernenden dokumentiert habe, noch wie er bei seinen krankheitsbedingten Ausfällen den stellvertretenden Lehrpersonen behilflich gewesen sei. Beispielsweise lege er nicht dar, was für Unterlagen von ihm angeblich erstellt worden seien und inwiefern diese für die Stellvertretungen behilflich gewesen seien. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, ob er die von E. erteilten Notenpunkte bei den Noten einbezogen habe.