Er habe alle aktuellen Lernstände bei den Lernenden erfragen müssen. Die Unterrichtsunterlagen habe er komplett neu vorbereiten müssen. Auch die Stellvertretung F. habe im September 2019 nicht klären können, welche Inhalte unterrichtet werden müssten. Da eine negative Tatsache bewiesen werden müsse, hätte der Beschwerdeführer verstärkt bei der Beweisführung mitwirken müssen. Die blosse Behauptung, eine Auskunft sei unwahr, genüge nicht.