Falls eine Lehrperson diesen gesetzlichen Vorgaben nicht nachkomme und damit ihren Berufsauftrag nicht erfülle, liege ein sachlicher Grund für eine Kündigung vor. Dabei stützt sie sich insbesondere auf eine Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 4. Dezember 2020, worin die Vorbringen in der Kündigungsverfügung vom 17. September 2020 bestätigt würden. So gehe aus der Aktennotiz zum Beispiel hervor, dass E., der im Herbst 2019 und anfangs Mai 2020 zwei grosse Stellvertretungen übernommen habe, keine Vorbereitungsunterlagen aufgefunden habe. Er habe alle aktuellen Lernstände bei den Lernenden erfragen müssen.