3.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass auch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts gemäss Art. 4a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (bGS 414.11) i.V.m. Art. 25 des Gesetzes über die Mittel- und Hochschulen (bGS 413.1) zum Berufsauftrag bzw. zu den Hauptaufgaben der Lehrpersonen gehöre. Falls eine Lehrperson diesen gesetzlichen Vorgaben nicht nachkomme und damit ihren Berufsauftrag nicht erfülle, liege ein sachlicher Grund für eine Kündigung vor.