3.1 Der Beschwerdegegner hat die Entlassung des Beschwerdeführers mit der mangelnden Qualität der Unterrichtsvorbereitung- und -durchführung, seinem Verhalten gegenüber seiner Vorgesetzten und der Einschüchterung seiner Stellvertretung begründet und sich dabei auf Art. 69 Abs. 1 PG gestützt. Damit lägen sachliche Gründe für eine Kündigung vor. Aufgrund der festgestellten gravierenden Verhaltens- und Fachmängel sowie der nach aussen wie innen problematischen Auswirkungen müssten umgehend Massnahmen zur Sicherung eines geordneten Aufgabenvollzugs und Schulalltags eingeleitet werden, weshalb der Beschwerdeführer gleichzeitig freigestellt werde.