Angesichts der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit eines sachlichen Grunds steht den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung somit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Vorbehalten bleiben jedoch stets die allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken wie das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie der Grundsatz von Treu und Glauben (Urteil des Bundesgerichts 1C_42/2007 vom 29. November 2007 E. 3.6.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2017.00587 vom 31. Januar 2017 E. 2.2).