vgl. dazu W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 1305). 3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 PG trifft die Anstellungsbehörde in Absprache mit dem Personalamt die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung eines geordneten Aufgabenvollzugs, wenn die Leistung oder das Verhalten der oder des Angestellten den Anforderungen nicht genügen oder wenn Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt werden. Ist dies der Fall, kann sie insbesondere eine schriftliche Verwarnung erteilen (Art. 69 Abs. 2 lit. a PG); die Zuweisung anderer Aufgaben oder die Versetzung der oder des Angestellten verfügen (lit. b); eine Lohnkürzung verfügen (lit.