G. Mit Schreiben vom 9. September 2021 (act. 5) und 22. September 2021 (act. 10) liessen sich der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz) sowie das B. (im Folgenden: Beschwerdegegner) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. H. Mit Schreiben vom 5. November 2021 (act. 13) liess der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge eine Replik einreichen, wozu sich der Beschwerdegegner mit Duplik vom 29. November 2021 (act. 16) ebenfalls unter Aufrechterhaltung des Antrags vernehmen liess. I. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen.