liess A. durch seinen RA AA. zur beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen. C. Mit Verfügung vom 17. September 2020 (act. 7.1.3) kündigte das B. das Anstellungsverhältnis mit A. per 31. Januar 2021. Gleichzeitig stellte es A. mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben frei. Allfällige Ferien- und Gleitzeitguthaben würden - soweit diese die Dauer der dreimonatigen Kündigungsfrist nicht übersteigen - mit der Freistellung abgegolten.