kürzte das B. das Arbeitsverhältnis von A. mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 31. Juli 2020 von 20 auf 17 Lektionen pro Woche. Gemäss verschiedenen Arztzeugnissen war A. in der Folge krankheitsbedingt arbeitsunfähig (act. 6.7). Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (act. 8.1) liess A. beim Regierungsrat Rekurs gegen die Änderungskündigung erheben. Das Rekursverfahren wurde am 24. September 2020 sistiert (act. 8.11).